Rentenbesteuerung:
Wann müssen Rentner zahlen?

Im letzten Quartal dieses Jahres wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich ein wichtiges Urteil zur (Voll-)Besteuerung der Renten fällen. Derzeit unterliegt in Deutschland nur der sogenannte Ertragsanteil der Rentenbezüge der Einkommensteuer. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben gemeinsam Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Die spätere Rente besteht dann aus dem eingezahlten Betrag und den "angefallenen Zinsen". Der Zinsanteil ist, wie auch der Zins aus Sparguthaben, einkommensteuerpflichtig.

Je früher die Rente beginnt, desto länger wird vermutlich die Laufzeit sein, und um so höher fällt der Ertragsanteil aus.

Daher richtet sich dieser Anteil bei Alters- und Hinterbliebenenrenten (ohne Waisenrente) nach dem Lebensalter zum Beginn der Rente.

Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Tabelle, die der Gesetzgeber vor allem nach der mittleren Lebenserwartung entwickelt hat.

So sind bei Beginn der Leibrente
Berechnet wird der Ertragsanteil aus den vollen, nicht um die Beiträge zur Krankenversicherung gekürzten Rentenbezügen, Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung sind aber steuerfrei.

Und selbstverständlich können auch Rentner Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen sowie außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Genau wie beim früheren Einkommen wird aber nicht automatisch jede Mark steuerpflichtig. Erst wenn der in der Einkommenssteuertabelle eingebaute Grundfreibetrag überstiegen wird, muss Einkommensteuer gezahlt werden.

Allein mit einer Rentenzahlung dürfte das aber nur selten der Fall sein. Genauer hinschauen muss, wer neben seiner Rente noch andere Einkünfte bezieht.

In jedem Fall hilft das zuständige Finanzamt weiter.

(proAlter)