Rentenbesteuerung:
Wann müssen Rentner zahlen?
Im letzten Quartal dieses Jahres wird das Bundesverfassungsgericht
voraussichtlich ein wichtiges Urteil zur (Voll-)Besteuerung der Renten
fällen. Derzeit unterliegt in Deutschland nur der sogenannte
Ertragsanteil der Rentenbezüge der Einkommensteuer. Arbeitnehmer und
Arbeitgeber haben gemeinsam Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Die
spätere Rente besteht dann aus dem eingezahlten Betrag und den
"angefallenen Zinsen". Der Zinsanteil ist, wie auch der Zins aus
Sparguthaben, einkommensteuerpflichtig.
Je früher die Rente beginnt, desto länger wird vermutlich die
Laufzeit sein, und um so höher fällt der Ertragsanteil aus.
Daher richtet sich dieser Anteil bei Alters- und Hinterbliebenenrenten
(ohne Waisenrente) nach dem Lebensalter zum Beginn der Rente.
Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Tabelle, die der Gesetzgeber vor
allem nach der mittleren Lebenserwartung entwickelt hat.
So sind bei Beginn der Leibrente
- nach vollendetem 60. Lebensjahr 32 Prozent der Rentenbezüge,
- aber bei vollendetem 65. Lebensjahr nur noch 27 Prozent der
Rentenbezüge steuerpflichtig.
Berechnet wird der Ertragsanteil aus den vollen, nicht um die
Beiträge zur Krankenversicherung gekürzten Rentenbezügen,
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung sind aber steuerfrei.
Und selbstverständlich können auch Rentner Werbungskosten und
Sonderausgaben absetzen sowie außergewöhnliche Belastungen
geltend machen.
Genau wie beim früheren Einkommen wird aber nicht automatisch jede
Mark steuerpflichtig. Erst wenn der in der Einkommenssteuertabelle
eingebaute Grundfreibetrag überstiegen wird, muss Einkommensteuer
gezahlt werden.
Allein mit einer Rentenzahlung dürfte das aber nur selten der Fall
sein. Genauer hinschauen muss, wer neben seiner Rente noch andere
Einkünfte bezieht.
In jedem Fall hilft das zuständige Finanzamt weiter.
(proAlter)